Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Musikverein Dermbach e.V.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur
eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 57562 Herdorf-Dermbach.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung der Kunst, Kultur und Musik sowie die
Förderung der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Durchführung von Konzerten und musikalischen Darbietungen.Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Katholische Kapellengemeinde Dermbach e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag
auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser
verpflichtet sich damit gesamtschuldnerisch zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Er teilt die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags mündlich
oder schriftlich mit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende
des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2
Monaten einzuhalten ist.
3. Ein
Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung des Mitgliederbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist.
Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung muß dem Mitglied
schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel
gegeben.
4. Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstandes muß dem
Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstandes
ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluß
kann das Mitglied schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung
binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen.
Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der
Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über
den Ausschluß mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis dahin ruhen
sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen
Mitglieds.
§ 5
Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Von
den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe
und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der
Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die
Mitglieder haben das Recht, sich nach Ihrem Können im Verein zu
betätigen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die
Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für
das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen
Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Umlagen.
d) Wahl
und Abwahl des Vorstandes
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen die Ausschließungsbeschluß des
Vorstandes
g) Wahl
der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitglieder
i) Bestellung zusätzlicher Aufgabenträger zur Durchführung bestimmter
Vorhaben
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Einberufung erfolgt über Mitteilungen in dem amtlichen
Mitteilungsblatt der Stadt Herdorf (zurzeit „Blickpunkt Herdorf“).
Zusätzlich kann die Einberufung per Aushang, im Internet auf der
Homepage des Vereins oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Eine
Zusendung der Einberufung per Post oder E-Mail an einzelne Mitglieder
hat nur auf schriftlich geäußerten Wunsch hin zu erfolgen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt
folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der
Mitgliederversammlung über eine beantragte Ergänzung abstimmen lässt.
Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von
2/3 der gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge
auf Abwahl des Vorstandes müssen zusammen mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung und der Tagesordnung bekannt gegeben werden;
ansonsten sind sie unzulässig.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, Sie
muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur
Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu
übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
3. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen.
4. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitglieder beschlußfähig.
5. Die
Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten
immer als ungültige Stimme und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer
Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklärt werden kann.
6. Bei
Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,
eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen
als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Geschäftsführer, dem
Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
2. Der
Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende
Vorsitzende nur in Vertretung des Vorsitzenden handeln kann. Beide
Vorstände sind einzelvertretungsbefugt.
§ 13
Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. Der
Vorstand kann zur Regelung der internen Zuständigkeiten eine
Geschäftsordnung erlassen.
§ 14
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit
aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden
kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in
einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 15
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem
Geschäftsführer, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich
erfolgen.
2. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der
Geschäftsführer, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der
Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung
erklären.
4. Über
die Vorstandssitzungen ist ein Beschlußprotokoll zu führen.
§ 16
Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind
von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese
haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr
buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche
Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur
Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt
an die Katholische Kapellengemeinde Dermbach e. V., Dermbach.
Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Herdorf-Dermbach, 12. März 2005
Ort, Datum
Unterschriften:
Vorsitzender:
Stellv. Vorsitzender:
Kassierer:
Geschäftsführerin:
Schriftführer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
© Musikverein Dermbach e.V.
Download Satzung
Zum Anschauen der PDF Dateien benötigen Sie den
Acrobat Reader.

|